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   VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790   

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VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790 (https://dejure.org/2012,28976)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2012 - 10 CS 11.2790 (https://dejure.org/2012,28976)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2012 - 10 CS 11.2790 (https://dejure.org/2012,28976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz; offene Erfolgsaussichten; Auflagenverstoß; selbständige Erwerbstätigkeit; unselbständige Beschäftigung; vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahmefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 02.11.2010 - 19 B 10.1941

    Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nur solche Ausweisungsgründe in der Regel die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen, die aktuell noch vorliegen, also eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik ernsthaft droht (Hailbronner, AufenthG, § 5 RdNr. 31; BayVGH v. 2.11.2010 Az. 19 B 10.1941 RdNr. 23 m.w.N.; NdsOVG vom 2.2.2011 Az. 11 ME 441/10 Rdnr. 21).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2011 - 11 ME 441/10

    Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nur solche Ausweisungsgründe in der Regel die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen, die aktuell noch vorliegen, also eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik ernsthaft droht (Hailbronner, AufenthG, § 5 RdNr. 31; BayVGH v. 2.11.2010 Az. 19 B 10.1941 RdNr. 23 m.w.N.; NdsOVG vom 2.2.2011 Az. 11 ME 441/10 Rdnr. 21).
  • VGH Bayern, 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415

    Prozesskostenhilfe; Zulassungsantrag; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790
    Die Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden (BayVGH vom 17.11.2009 Az. 10 ZB 09.1415 RdNr. 9 m.w.N.).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790
    Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.1.2006 Az. B 12 KR 30/04 R RdNr. 21).
  • VG Augsburg, 22.05.2012 - Au 1 K 11.1408

    Nach Ablauf der Jahresfrist des § 16 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2012 - 10 CS 11.2790
    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage auf Neuverbescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Au 1 K 11.1408) angeordnet.
  • VG Augsburg, 22.05.2012 - Au 1 K 11.1408

    Nach Ablauf der Jahresfrist des § 16 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde

    Die dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH vom 9.3.2012 Az. 10 CS 11.2790).

    Soweit die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 17. August 2011 die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter der ... GmbH seit der Übernahme eines Gesellschaftsanteils durch den Beschluss zur Kapitalerhöhung vom 13. August 2010 als selbständige Beschäftigung bewertet und annimmt, dass diese Tätigkeit der Auflage in der Aufenthaltserlaubnis vom 19. April 2010 widerspricht, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdeentscheidung vom 9. März 2012 (Az. 10 CS 11.2790) bereits darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit aufgrund des geringfügigen Umfangs noch keine selbständige Tätigkeit dargestellt hat.

    Unabhängig davon ist aber die Kammer wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 9.3.2012 a.a.O., RdNr. 21) der Auffassung, dass im Hinblick auf die nicht erkennbare aktuell zu befürchtende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein möglicher Verstoß gegen die Auflage als Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzusehen wäre.

  • VG Augsburg, 11.05.2012 - Au 6 S 12.565

    Fehlen des erforderlichen nationalen Visums; Geschäftsführertätigkeit bei einer

    Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.1.2006 Az. B 12 KR 30/04 R RdNr. 21; BayVGH vom 9.3.2012 Az. 10 CS 11.2790 RdNr. 19).
  • VG Augsburg, 11.05.2012 - Au 6 S 12.558

    Fehlen des erforderlichen nationalen Visums; Geschäftsführertätigkeit bei einer

    Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.1.2006 Az. B 12 KR 30/04 R RdNr. 21; BayVGH vom 9.3.2012 Az. 10 CS 11.2790 RdNr. 19).
  • VG Augsburg, 11.05.2012 - Au 6 S 12.561

    Fehlen des erforderlichen nationalen Visums; Geschäftsführertätigkeit bei einer

    Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.1.2006 Az. B 12 KR 30/04 R RdNr. 21; BayVGH vom 9.3.2012 Az. 10 CS 11.2790 RdNr. 19).
  • VG Augsburg, 11.05.2012 - Au 6 S 12.563

    Fehlen des erforderlichen nationalen Visums

    Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.1.2006 Az. B 12 KR 30/04 R RdNr. 21; BayVGH vom 9.3.2012 Az. 10 CS 11.2790 RdNr. 19).
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